§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen „Verband Berliner Amateurbühnen e. V.“ – im Weiteren kurz VBA – und wurde unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
- Der Sitz des VBA ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des VBA
Der VBA vertritt als Dachverband des organisierten Berliner Amateurtheaters die Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt
- die Pflege, Förderung und Verbreitung des Theaterspiels von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in all seinen Formen und Ausprägungen;
- die Unterstützung und Förderung von Kunst, Kultur und Bildung.
- Der VBA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diesem Zweck dienen insbesondere:
– die regelmäßige Beratung in den Belangen des Amateurtheaters und Schaffung von Foren für den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsbühnen;
– fundierte Fort- und Weiterbildungsangebote auf dem Gebiet des Amateurtheaters;
– Durchführen und Teilnahme von/an Festivals, Amateurtheaterveranstaltungen, Fortbildungskursen u. ä.;
– Organisation von Festivals, Amateurtheaterveranstaltungen, Werkschauen u. ä. für die Mitgliedsbühnen. - Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der VBA ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Mitgliedschaft
Der VBA hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied des VBA können Ensembles und Arbeitsgemeinschaften oder ähnliche Gruppen des darstellenden Spiels, sowie volljährige Einzelpersonen werden, deren Tätigkeit und Zweck den Verbandszwecken entspricht.
- Personen, die sich um den VBA und seine Zielsetzungen sowie um das Amateurtheaterspiel im Besonderen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitglieder oder der Organe des VBA durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Natürliche und juristische Personen, die den VBA und dessen Arbeit unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, zur Ausübung des Stimmrechtes in dem jeweils geregelten Umfang und zur Mitwirkung in den Organen. Fördermitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, haben jedoch weder Stimm- noch Wahl- oder Aufstellungsrecht.
- Die Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und sind über Beschlüsse der Organe in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht,
– die Satzung und die Beschlüsse des VBA zu befolgen und aktiv an deren Umsetzung mitzuwirken;
– die Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu bezahlen;
– mit den Mitteln und Vermögenswerten des VBA schonend und fürsorglich umzugehen und hierbei das Prinzip der Wirtschaftlichkeit zu wahren;
– während der Mitgliedschaft in ihrer Binnen- und Außendarstellung den Zusatz „Mitglied im Verband Berliner Amateurbühnen e.V. (VBA)“ zu führen.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den VBA ist schriftlich zu beantragen.
- Über die Aufnahme als Mitglied wird auf der Mitgliederversammlung entschieden. (einfache Mehrheit, Stimmenthaltungen entfallen)
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, schriftlich angezeigte Auflösung oder Tod.
- Der Austritt ist dem VBA schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
- Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
1. den Zielen und/ oder der Satzung des VBA zuwiderhandelt,
2. durch sein Verhalten dem Ansehen des VBA in erheblichem Maße schadet oder
3. mit der Zahlung der festgesetzten Beiträge grundlos mehr als sechs Monate in Verzug ist. - Die Absicht des Ausschlusses ist dem betroffenen Mitglied vorher schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung binnen vier Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist der Einspruch statthaft. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet.
- Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem VBA. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder bleiben zur Zahlung rückständiger Beiträge verpflichtet.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
- Fördernde Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, den der Vorstand schriftlich mit ihnen vereinbart.
§7 Organe des VBA
- Die Organe des VBA sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Verbandsvorstand (§ 9). - Alle Funktionsträger dieser Organe müssen Personen aus den Mitgliedern des VBA gem. § 3.a und b) sein.
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VBA und wird zweimal im Jahr vom Vorstand mindestens vier Wochen vor Beginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter folgenden Umständen einberufen werden:
1. wenn der Vorstand dies im Interesse des VBA durch Beschluss für dringend geboten hält;
2. wenn dies durch einen schriftlichen, begründeten Antrag von einem Drittel der Mitglieder gefordert wird.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen. - Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen. Dringlichkeitsanträge können direkt auf einer Mitgliederversammlung gestellt werden und bedürfen der Unterstützung einer einfachen Mehrheit.
- Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Anwesenheitsberechtigt sind:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Fördermitglieder
4. Gäste auf Einladung des Vorstands - Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem anderen mit Zweidrittelmehrheit gewählten Mitglied geleitet.
- Stimmberechtige sind:
1. Anwesende Delegierte der Mitgliedsbühnen deren Anzahl in der Geschäftsordnung festgelegt ist, sowie Einzelmitglieder
2. Vorstandsmitglieder
3. Ehrenmitglieder - Die Mitgliederversammlung ist ab 15 anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des VBA auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Aussprache und Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder; festzuhalten in der Geschäftsordnung.
3. Aussprache und Beschlussfassung zu Änderungen oder Neufassungen der Satzung
4. Aussprache und Beschlussfassung über Mitgliedschaft in anderen Organisationen
5. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Berichts zur Kassenprüfung zum abgelaufenen Geschäftsjahr mit Aussprache und Abstimmung zum Antrag auf Entlastung des Verbandsvorstandes – Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer Entlastung kein Stimmrecht
6. Wahl von Vorstandsmitgliedern
7. Wahl der Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird für zwei Geschäftsjahre gewählt und besteht aus zwei Personen aus den Mitgliedern gem. § 3a und b, die nicht Teil des Vorstands sind. Ihre Aufgaben werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
8. Verabschiedung des vom Vorstand ausgearbeiteten Haushaltsplans
9. Aussprache und Beschlussfassung über die Anzahl der Delegierten je Mitglied zur Aufnahme in die Geschäftsordnung
10.Aussprache und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder. - Für die Durchführung von Wahlen ist eine an der Mitgliederversammlung teilnehmende Person mit einfacher Mehrheit zur Wahlleitung zu bestimmen. Diese hat Stimmrecht, aber kann nicht gewählt werden.
- Beschlüsse werden, sofern in der Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht gewertet.
- Beschlüsse und maßgebliche Inhalte sind in einem Protokoll festzuhalten, von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§9 Verbandsvorstand
- Der Vorstand besteht aus:
– 1. Vorsitz
– 2. Vorsitz
– Kassenführung
– mindestens 3 Referent:innen
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand muss aus Personen von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern gem. § 3 a) und/oder Ehrenmitgliedern gem. § 3 b) bestehen. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitz und die Kassenführung. Alle drei sind alleinvertretungsberechtigt.
- Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des VBA. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und legt dort die Tätigkeitsbereiche der Mitglieder des Vorstands fest.
- Der Verbandsvorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Termin der Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandsmitglieder können während der Amtsdauer ihr Amt unter Angabe von Gründen niederlegen. Der Rücktritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Vorstandsmitglieder können während der Amtsdauer durch die Verbandsorgane von ihrem Amt und ihren Aufgaben entbunden werden, wenn sie
1. nicht mehr im Sinne § 2 der Satzung tätig werden und sich grober Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder
2. aus wichtigen Gründen zur ordnungsgemäßen Amtsführung nicht weiter in der Lage sind.
Über die Entbindung muss auf Antrag auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden. - Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muss der Vorstand binnen 14 Tagen nach Antragstellung einberufen werden.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst (Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitz doppelt) und in einem Sitzungsprotokoll festgehalten. Dieses wird von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet und den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich gemacht.
§10 Satzungsänderungen
- Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die zu ändernden Bestimmungen der Satzung und der Satzungsentwurf sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
- Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet.
§11 Verbandsauflösung
- Die Auflösung des VBA kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
- Die Auflösung ist öffentlich bekannt zu geben. Den Stellen, die die Gemeinnützigkeit erklärt haben oder von denen der VBA öffentliche Zuschüsse erhalten hat, sind Abschriften des Auflösungsbeschlusses zuzustellen.
c) Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bund Deutscher Amateurtheater e. V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.
§12 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.05.2023 insgesamt neu gefasst und beschlossen.
- Sie löst die bisherige Satzung vom 06. Februar 1983 in der Fassung vom 19. März 2019 ab.