Satzung des Verband Berliner Amateurbühnen e. V.

in der Fassung vom 06.05.2023

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Verband Berliner Amateurbühnen e. V.“ – im Weiteren kurz VBA – und wurde unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  2. Der Sitz des VBA ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des VBA

Der VBA vertritt als Dachverband des organisierten Berliner Amateurtheaters die Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt

  1. die Pflege, Förderung und Verbreitung des Theaterspiels von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in all seinen Formen und Ausprägungen;
  2. die Unterstützung und Förderung von Kunst, Kultur und Bildung.
  3. Der VBA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diesem Zweck dienen insbesondere:
    – die regelmäßige Beratung in den Belangen des Amateurtheaters und Schaffung von Foren für den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsbühnen;
    – fundierte Fort- und Weiterbildungsangebote auf dem Gebiet des Amateurtheaters;
    – Durchführen und Teilnahme von/an Festivals, Amateurtheaterveranstaltungen, Fortbildungskursen u. ä.;
    – Organisation von Festivals, Amateurtheaterveranstaltungen, Werkschauen u. ä. für die Mitgliedsbühnen.
  4. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der VBA ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mitgliedschaft

Der VBA hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

  1. Ordentliches Mitglied des VBA können Ensembles und Arbeitsgemeinschaften oder ähnliche Gruppen des darstellenden Spiels, sowie volljährige Einzelpersonen werden, deren Tätigkeit und Zweck den Verbandszwecken entspricht.
  2. Personen, die sich um den VBA und seine Zielsetzungen sowie um das Amateurtheaterspiel im Besonderen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitglieder oder der Organe des VBA durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Natürliche und juristische Personen, die den VBA und dessen Arbeit unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, zur Ausübung des Stimmrechtes in dem jeweils geregelten Umfang und zur Mitwirkung in den Organen. Fördermitglieder sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, haben jedoch weder Stimm- noch Wahl- oder Aufstellungsrecht.
  2. Die Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und sind über Beschlüsse der Organe in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
  3. Alle Mitglieder haben die Pflicht,
    – die Satzung und die Beschlüsse des VBA zu befolgen und aktiv an deren Umsetzung mitzuwirken;
    – die Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu bezahlen;
    – mit den Mitteln und Vermögenswerten des VBA schonend und fürsorglich umzugehen und hierbei das Prinzip der Wirtschaftlichkeit zu wahren;
    – während der Mitgliedschaft in ihrer Binnen- und Außendarstellung den Zusatz „Mitglied im Verband Berliner Amateurbühnen e.V. (VBA)“ zu führen.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den VBA ist schriftlich zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied wird auf der Mitgliederversammlung entschieden. (einfache Mehrheit, Stimmenthaltungen entfallen)
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, schriftlich angezeigte Auflösung oder Tod.
  4. Der Austritt ist dem VBA schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
  5. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
    1. den Zielen und/ oder der Satzung des VBA zuwiderhandelt,
    2. durch sein Verhalten dem Ansehen des VBA in erheblichem Maße schadet oder
    3. mit der Zahlung der festgesetzten Beiträge grundlos mehr als sechs Monate in Verzug ist.
  6. Die Absicht des Ausschlusses ist dem betroffenen Mitglied vorher schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung binnen vier Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist der Einspruch statthaft. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet.
  7. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem VBA. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder bleiben zur Zahlung rückständiger Beiträge verpflichtet.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
  3. Fördernde Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, den der Vorstand schriftlich mit ihnen vereinbart.

§7 Organe des VBA

  1. Die Organe des VBA sind
    1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
    2. der Verbandsvorstand (§ 9).
  2. Alle Funktionsträger dieser Organe müssen Personen aus den Mitgliedern des VBA gem. § 3.a und b) sein.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VBA und wird zweimal im Jahr vom Vorstand mindestens vier Wochen vor Beginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter folgenden Umständen einberufen werden:
    1. wenn der Vorstand dies im Interesse des VBA durch Beschluss für dringend geboten hält;
    2. wenn dies durch einen schriftlichen, begründeten Antrag von einem Drittel der Mitglieder gefordert wird.
    Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen. Dringlichkeitsanträge können direkt auf einer Mitgliederversammlung gestellt werden und bedürfen der Unterstützung einer einfachen Mehrheit.
  4. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Anwesenheitsberechtigt sind:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Fördermitglieder
    4. Gäste auf Einladung des Vorstands
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem anderen mit Zweidrittelmehrheit gewählten Mitglied geleitet.
  6. Stimmberechtige sind:
    1. Anwesende Delegierte der Mitgliedsbühnen deren Anzahl in der Geschäftsordnung festgelegt ist, sowie Einzelmitglieder
    2. Vorstandsmitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  7. Die Mitgliederversammlung ist ab 15 anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des VBA auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern
    2. Aussprache und Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder; festzuhalten in der Geschäftsordnung.
    3. Aussprache und Beschlussfassung zu Änderungen oder Neufassungen der Satzung
    4. Aussprache und Beschlussfassung über Mitgliedschaft in anderen Organisationen
    5. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Berichts zur Kassenprüfung zum abgelaufenen Geschäftsjahr mit Aussprache und Abstimmung zum Antrag auf Entlastung des Verbandsvorstandes – Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer Entlastung kein Stimmrecht
    6. Wahl von Vorstandsmitgliedern
    7. Wahl der Kassenprüfung
    Die Kassenprüfung wird für zwei Geschäftsjahre gewählt und besteht aus zwei Personen aus den Mitgliedern gem. § 3a und b, die nicht Teil des Vorstands sind. Ihre Aufgaben werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
    8. Verabschiedung des vom Vorstand ausgearbeiteten Haushaltsplans
    9. Aussprache und Beschlussfassung über die Anzahl der Delegierten je Mitglied zur Aufnahme in die Geschäftsordnung
    10.Aussprache und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
  9. Für die Durchführung von Wahlen ist eine an der Mitgliederversammlung teilnehmende Person mit einfacher Mehrheit zur Wahlleitung zu bestimmen. Diese hat Stimmrecht, aber kann nicht gewählt werden.
  10. Beschlüsse werden, sofern in der Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht gewertet.
  11. Beschlüsse und maßgebliche Inhalte sind in einem Protokoll festzuhalten, von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§9 Verbandsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – 1. Vorsitz
    – 2. Vorsitz
    – Kassenführung
    – mindestens 3 Referent:innen
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
    Der Vorstand muss aus Personen von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern gem. § 3 a) und/oder Ehrenmitgliedern gem. § 3 b) bestehen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitz und die Kassenführung. Alle drei sind alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des VBA. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und legt dort die Tätigkeitsbereiche der Mitglieder des Vorstands fest.
  4. Der Verbandsvorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Termin der Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Vorstandsmitglieder können während der Amtsdauer ihr Amt unter Angabe von Gründen niederlegen. Der Rücktritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  6. Vorstandsmitglieder können während der Amtsdauer durch die Verbandsorgane von ihrem Amt und ihren Aufgaben entbunden werden, wenn sie
    1. nicht mehr im Sinne § 2 der Satzung tätig werden und sich grober Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder
    2. aus wichtigen Gründen zur ordnungsgemäßen Amtsführung nicht weiter in der Lage sind.
    Über die Entbindung muss auf Antrag auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.
  8. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
  9. Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muss der Vorstand binnen 14 Tagen nach Antragstellung einberufen werden.
    Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst (Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitz doppelt) und in einem Sitzungsprotokoll festgehalten. Dieses wird von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet und den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich gemacht.

§10 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die zu ändernden Bestimmungen der Satzung und der Satzungsentwurf sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
  2. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet.

§11 Verbandsauflösung

  1. Die Auflösung des VBA kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
  2. Die Auflösung ist öffentlich bekannt zu geben. Den Stellen, die die Gemeinnützigkeit erklärt haben oder von denen der VBA öffentliche Zuschüsse erhalten hat, sind Abschriften des Auflösungsbeschlusses zuzustellen.
    c) Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bund Deutscher Amateurtheater e. V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.

§12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.05.2023 insgesamt neu gefasst und beschlossen.
  2. Sie löst die bisherige Satzung vom 06. Februar 1983 in der Fassung vom 19. März 2019 ab.

Geschäftsordnung

Verband Berliner Amateurbühnen e.V.
Sitz: Berlin

1. Allgemeines

  1. Sitz des VBA:
    Verband Berliner Amateurbühnen e.V.
    Lützowplatz 9
    10785 Berlin
    E-Mail: vba-online@gmx.de
  2. Diese Geschäftsordnung ist für alle Mitglieder des VBA bindend und richtet sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie Festlegungen des Vorstandes entsprechend der Satzung des VBA.

2. Mitgliedsbeiträge

  1. Vorbemerkungen
    Die Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    In den Beiträgen sind die Mitgliedsbeiträge für den BDAT (Verwaltungs- und Versicherungsanteil) enthalten. Diese Beiträge werden vom VBA-Vorstand entsprechend der Beitragsordnung des BDAT entsprechend der Fälligkeit an den BDAT überwiesen. Erhöhen sich die Beiträge an den BDAT, so erhöhen sich die Mitgliedsbeiträge für den VBA um diesen Betrag.
  2. Beitragsberechnung
    Der Mitgliedsbeitrag für jedes Mitglied wird auf der Grundlage der entsprechenden Mitgliedsdaten zum 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres berechnet. Die jährlich erfassten Daten beinhalten Adresse und Kontaktmöglichkeiten, sowie die Mitgliederzahl (bei Gruppen) und sind in jedem Jahr bis zum 15. Februar dem Vorstand des VBA zur Verfügung zu stellen.
    Erfolgt keine Meldung bis zum 15.03. des Jahres, wird der nächsthöhere Beitrag im Vergleich zum Vorjahr in Rechnung gestellt.
    Für Mitglieder, die während des Kalenderjahres dem VBA beitreten, gilt für die Berechnung des Beitrages bei Gruppen die Anzahl der Mitglieder ab dem ersten Tag des Monats nach der Aufnahme in den Verband. Der Beitrag wird für die Monate nach dem Beitritt anteilig berechnet.
  3. Fälligkeit und Zahlungsweise
    Die Beiträge werden bis zum 31.03. (Eingang auf dem VBA Konto) fällig.
    Der Jahresbeitrag ist auch dann vollständig zu zahlen, wenn ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr austritt oder ausgeschlossen wird.
    Für Mitglieder, die während des Geschäftsjahres dem Verband beitreten, ist der Beitrag einen Monat nach Rechnungserhalt fällig.
    Sollte ein Mitglied nicht in der Lage sein, den Beitrag zu zahlen, so muss das schriftlich dem Vorstand spätestens zum Fälligkeitsdatum mitgeteilt werden. Dieser kann mit dem Mitglied eine Ratenzahlung oder Stundung der Beiträge vereinbaren.
    Bleibt die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz aus, wird das Mitglied, wie in der Satzung beschlossen, aus dem Verband ausgeschlossen.
  4. Beitragshöhe
    Die Beitragshöhe wurde auf der Mitgliederversammlung vom 06.05.2023 beschlossen.
Anzahl  Mitglieder Beitrag pro Monat  Jährliche Zahlung
Einzelmitglied 1 7,50 € 90,00 €
Kleinstgruppe  2 bis 5 10,00 € 120,00 €
Gruppe 6 bis 10 15,00 € 180,00 €
Gruppe 11 bis 25 20,00 € 240,00 €
Gruppe 26 bis 50 25,00 € 300,00 €
Gruppe 51 bis 100 27,50 € 330,00 €
Gruppe mehr als 100 30,00 € 360,00 €

 

3. Mitgliedsantrag/Beitrittserklärung

Für den Antrag auf Mitgliedschaft beim VBA muss die entsprechende Vorlage verwendet werden. Siehe: Anhang 1 Beitrittserklärung

4. Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband Berliner Amateurbühnen e.V. verarbeitet und gespeichert.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Verbandsmitglied (Mitgliedsbühne) insbesondere die folgenden Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des VBA, allen ehrenamtlichen oder sonst für den VBA Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem VBA hinaus.
    Ein Datenschutzkonzept mit näheren Ausführungen liegt als Anlage vor. Siehe Anhang Datenschutz-erklärung.

5. Ergänzende Ausführungen zur Mitgliederversammlung

  1. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen ausschließlich via E-Mail; ebenso der Versand von Protokollen und anderen wichtigen Dokumenten für die Mitglieder.
  2. Anzahl der Delegierten bei der Mitgliederversammlung:
    Entsprechend der Satzung kann jedes Mitglied eine hier festgeschriebene Anzahl an Delegierten, welche stimmberechtigt sind, zur Mitgliederversammlung entsenden.
    Die Regelung der Delegiertenanzahl je Mitglied für Mitgliederversammlungen wurde auf der Mitgliederversammlung vom 06.05.2023 beschlossen.
  Anzahl Mitglieder  Delegiertenanzahl
Einzelmitglied 1 1
Kleinstgruppe 2 bis 5 1
Gruppe  6 bis 10 2
Gruppe 11 bis 25 3
Gruppe 26 bis 50 5
Gruppe ab 51 6

 

6. Aufgaben/Rechte der Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung ist dazu berechtigt, alle geschäftlichen Unterlagen und Dokumente des VBA einzusehen und den Vorstand ausführlich zu befragen. Darüber hinaus besitzen Kassenprüfer ein umfangreiches Informations- und Auskunftsrecht.
  2. Die Prüfung des Haushaltsabschlusses und der entsprechenden Unterlagen findet in der Regel im 1. Quartal des Folgejahres in Absprache mit dem Vorstand statt und kann als Empfehlung zur „Entlastung des Vorstandes“ in der Mitgliederversammlung dienen. Dies ist gesetzlich möglich, aber nicht vorgeschrieben oder bindend.
  3. Die Kassenprüfung kontrolliert vor allem anhand der Rechnungen/Belege die Finanzströme des VBA auf satzungsgemäße Verwendung der Mittel und ordnungsgemäße Geschäftsführung.

7. Rückerstattung von Auslagen, die für den Verein getätigt wurden

  1. Es werden nur Belege akzeptiert, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. Siehe §368 BGB und im §14 Abs. 3 und 4 UStG.
  2. Belege zur Erstattung müssen zeitnah bei der Kassenführung (in Abwesenheit bei einer anderen Person aus dem Vorstand) eingereicht werden. Bis spätestens 6 Wochen nach Ausstellungsdatum muss der korrekte Beleg eingegangen sein.
  3. Die Kassenführung behält sich eine eingehende Prüfung der Belege vor, verpflichtet sich aber, die Rückerstattung zeitnah vorzunehmen.

8. Versicherungsschutz der Mitglieder

Soweit hierfür die Voraussetzungen gegeben sind, nehmen die Mitglieder zu § 3 a und b an dem Versicherungs- und Leistungsschutz zu den jeweils vereinbarten Bedingungen teil, sofern sie keinen Beitragsrückstand haben und die Mitgliederzahl ordnungsgemäß gemeldet bzw. jeweils berichtigt worden ist. Hat der jeweilige Versicherungs- oder Leistungsträger seine Eintrittsverpflichtung unanfechtbar verneint, so bestehen keinerlei Rechtsansprüche gegenüber dem VBA.

9. Der VBA Vorstand

  1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit gem. der Satzung des VBA aus.
  2. Der Vorstand verpflichtet sich, möglichst einmal im Monat, aber mindestens einmal im Quartal, zu Vorstandssitzungen zusammenzukommen. Diese werden in der Regel von den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Protokollführung übernehmen abwechselnd die Referent*innen. Der Vorstand entscheidet – soweit durch Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist – mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand besteht laut Satzung aus mindestens 6 Personen und folgende Hauptaufgaben sind abzudecken:
    1. Vorsitz ist die Gesamtleitung des VBA. Der*die 1. Vorsitzende*r ist berechtigt, den einzelnen Vorstandsmitgliedern über die in der Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben hinaus Aufträge zu erteilen. Der 1. Vorsitz übernimmt die Repräsentation des VBA in der Öffentlichkeit und kümmert sich um die Organisation der Mitgliederversammlungen. Der Schrift-/Mailverkehr des VBA ist durch den 1.Vorsitz zu organisieren. Der*die 1. Vorsitzende ist Mitglied der Bundesversammlung im BDAT und hat an den Sitzungen teilzunehmen.
    2. Vorsitz ist die Vertretung des 1. Vorsitz und übernimmt Ämterangelegenheiten, Dienstleisterverträge, sowie die künstlerische Koordination innerhalb des Verbandes.
    Kassenführung ist die 2. Vertretung des 1. Vorsitz und ist für die Buchhaltung des VBA verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass der Haushaltsabschluss sowie der Haushaltsplan ordnungsgemäß erstellt und die Kassenprüfung durchgeführt wird. Außerdem hat die Kassenführung die haptische Ablage (Originaldokumente: Rechnungen, Verträge etc.) des VBA zu organisieren.
    Die laut Satzung mindestens 3 Referent*innen sind jeweils für die ihnen zugewiesenen Bereiche berufen, die kulturellen Aufgaben der Mitgliedsbühnen zu fördern, Anregungen und Vorschläge für den Spielbetrieb zu machen, den Kontakt zu den Spielleitenden, Schauspielenden, Techniker*innen, Öffentlichkeitsbeauftragten und anderen Gruppen der VBA Mitglieder untereinander herzustellen und zu fördern, die Website und weitere Medien des VBA zu pflegen sowie Veranstaltungen (Theaterfeste, Theatertage, Workshops etc.) vorzubereiten und für deren Durchführung zu sorgen.
  4. Alle Dokumente und Unterlagen (Mitgliederliste, Protokolle, Verträge etc.) sind zentral digital für alle Vorstandsmitglieder zugänglich abzulegen.
  5. Der Vorstand verpflichtet sich zu absoluter Transparenz den Mitgliedern gegenüber.
  6. Auf der Mitgliederversammlung am 06.05.2023 wurde beschlossen, dass jedes Vorstandsmitglied das Recht besitzt, kostenfrei Veranstaltungen von VBA Mitgliedern zu besuchen. Voraussetzungen: freie Plätze bei der gewünschten Veranstaltung und die frühzeitige schriftliche Anmeldung des Vorstandsmitglieds beim VBA Mitglied.
  7. Der Vorstand verwaltet den Besitz des VBA und organisiert z.B. die Ausleihe an Mitglieder. Hierfür kann ein entsprechendes Pfand erhoben werden.

Die Geschäftsordnung wurde bei der Mitgliederversammlung am 06.05.2023 beschlossen und tritt ab diesem Termin in Kraft. Änderungen von Abschnitten der Geschäftsordnung, die nicht satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung entschieden werden müssen, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit vornehmen und muss diese innerhalb von 14 Tagen den Mitgliedern mitteilen.